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Was sind Kosmetika?

Verschiedene Kosmetik-Gegenstände

Kosmetika sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die äußerlich am Menschen und in der Mundhöhle zur Reinigung und Pflege, zum Schutz, zur Parfümierung bzw. Beeinflussung des Körpergeruches und zur Veränderung des Aussehens Anwendung finden. Die Produktpalette erstreckt sich vom Haarbehandlungsmittel (Farbe, Shampoo und Pflegeprodukt) über Gesichts- und Körpercreme, Schminke, Zahnpflegeprodukt, Deo, Parfüm, Nagellack, Sonnenschutzmittel und diversen Reinigungsprodukten bis zu den Fußpflegemitteln.

Um in Deutschland in Verkehr gebracht zu werden, müssen Kosmetika den geltenden Vorschriften entsprechen. Da Kosmetika prinzipiell keiner Zulassung bedürfen, müssen die Wirtschaftsunternehmen durch eine sorgfältige Herstellung und eigene Prüfungen für die Sicherheit ihrer Produkte sorgen. Die gesetzlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sind hoch. Wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände unterliegen sie der amtlichen Überwachung.

Die rechtliche Grundlage für Kosmetika ist neben dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zurzeit noch die nationale Kosmetik Verordnung. Diese wird ab dem 11.07.2013 durch die EU-Verordnung über kosmetische Mittel ersetzt.

Kennzeichnung von Kosmetika

Kosmetika, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, unterliegen einer Kennzeichnungspflicht, die dem Verbraucher wichtige Informationen zum jeweiligen Produkt liefert.

  1. Angabe des Verantwortlichen in der Europäischen Union:
    Auf der Verpackung und dem Behältnis müssen der Name und die Anschrift des Verantwortlichen in der Europäischen Union angegeben werden. An dieser Adresse müssen zu Kontrollzwecken auch die Produktunterlagen bereitgehalten werden.
  2. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen:
    Kosmetische Mittel sind in der Regel sehr lange haltbar. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist hier nur erforderlich, wenn die Haltbarkeit des ungeöffneten Produktes 30 Monate oder weniger beträgt.

    Bei kosmetischen Mitteln, die ungeöffnet länger als 30 Monate haltbar sind, wird statt dessen der Zeitraum angegeben, in dem das Produkt von dem Verbraucher nach dem Öffnen verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist. Diese Information wird meistens mithilfe des hier abgebildeten Symbols angegeben. Die Angabe 12 M steht für eine Verwendungsdauer nach dem Öffnen von 12 Monaten.
  3. Den Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt
  4. Die Liste der Bestandteile (Ingredients):
    Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Von dieser Reihenfolge ausgenommen sind hierbei lediglich Inhaltsstoffe mit einem Gehalt von weniger als 1 %. Diese können in ungeordneter Reihenfolge am Ende der Bestandteilliste aufgeführt werden. Da die meisten Inhaltsstoffe mit mehreren sehr unterschiedlichen Bezeichnungen vermarktet werden, hat man sich in Europa bei den kosmetischen Mitteln auf eine einheitliche Nomenklatur geeinigt. Im „Inventar“ ist für jeden Inhaltstoff eine definierte Bezeichnung – die „INCI-Bezeichnung“ – festgelegt. In der Bestandteilliste muss diese Bezeichnung verwendet werden.  Diese Vorgabe soll die Lesbarkeit der Bestandteilliste vereinfachen und u. a. Allergikern bei der Produktauswahl helfen.
    Inventar (INCI) in der Version aus dem Jahr 2006 (PDF, 2,6 MB),
    Cosing Datenbank der Europäischen Kommission für Kosmetik-Bestandteile
  5. Warnhinweise:
    Bei der Anwesenheit von bestimmten Inhaltstoffen sind in der Kosmetik Verordnung auch spezielle Angaben oder Warnhinweise vorgeschrieben, die hier nur beispielhaft aufgeführt werden können:
    • enthält Formaldehyd, enthält Alkali, enthält Natriumfluorid,
    • nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren,
    • Kontakt mit den Augen vermeiden,
    • Erblindungsgefahr,
    • nur für gewerbliche Verwendung usw.
  6. Chargenkennzeichnung:
    Außerdem muss auf jedem kosmetischen Mittel eine „Chargennummer“ angegeben sein. Diese ist für den Verbraucher nicht immer leicht zu erkennen und liefert hier auch keine sichtbaren Informationen. Sie soll bei einer fehlerhaften Produktion einen schnellen, lückenlosen Rückruf der entsprechenden Charge gewährleisten.

Die Verantwortung von Herstellern und Importeuren

Nicht nur der Hersteller eines kosmetischen Mittels, sondern auch der Importeur bzw. die verantwortliche Person muss nach dem Kosmetikrecht eine Reihe von Vorgaben erfüllen, um die Sicherheit des Produktes zu gewährleisten. Hierzu zählt auch der Verantwortliche des Kosmetikstudios bzw. Massagesalons, der Produkte aus dem außereuropäischen Ausland bezieht und diese gewerbsmäßig anwendet oder an die Kunden verkauft. Auch bei Produkten, die mit einem eigenen Label in den Verkehr gebracht werden, liegt die Verantwortung bei dem auf dem Produkt angegebenen Inverkehrbringer.

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