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Gentechnisch veränderte Organismen

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) dürfen nur dann in bzw. zu Lebensmitteln bzw. Futtermitteln verarbeitet werden, wenn sie zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren beinhaltet auch eine Sicherheitsbewertung des jeweiligen Organismus. Das Lebensmittel darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt haben.

Derzeit sind in der EU gentechnisch veränderte Sojabohnen, einige Mais- und Rapssorten, Baumwolle und Zuckerrübe zugelassen. Der Einsatz von GVO als Lebensmittel bzw. in Lebensmitteln ist aufgrund der kontroversen Diskussion und der geringen Akzeptanz in der Bevölkerung eher gering. In Futtermitteln ist weitaus häufiger ein Einsatz von GVOs zu beobachten. Die Lebensmittelüberwachung findet darüber hinaus im Handel gelegentlich auch nicht zugelassene GVO (z.B. Papaya 2004, Mais 2005, Reis 2006 – 2010, Leinsaat 2009).

Zur Analytik von gentechnisch veränderten Organismen siehe „Gentechnik“.

Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln

Vor 2004 brauchten nur solche Lebensmittel gekennzeichnet werden, in denen GVO nachgewiesen werden konnten. Seit 2004 sind alle Lebensmittel kennzeichnungspflichtig, die GVO enthalten, daraus bestehen, aus GVO hergestellt wurden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt wurden. So muss Rapsöl beispielsweise gekennzeichnet werden, wenn es aus einer gentechnisch veränderten Rapssorte gewonnen wurde, auch wenn in dem Öl selbst keine GVO-Bestandteile (z. B. DNA) mehr nachweisbar sind. Eine Überprüfung ist somit nur beim Ölhersteller möglich, wenn dort die Rohstoffe untersucht werden.

Gekennzeichnet werden muss:

  • Das GV-Lebensmittel (z.B. Mais)
  • Das aus GVO hergestellte Lebensmittel (z.B. Maismehl, Rapsöl)
  • Der Lebensmittelzusatzstoff, der aus GVO gewonnen wurde (z.B. Sojalecithin aus Sojaöl)

Nicht gekennzeichnet werden müssen:

  • Lebensmittel, die mithilfe von GVO hergestellt wurden (z.B. Milch von Kühen, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurden)
  • Zusatzstoffe oder Vitamine, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden (z.B. Süßstoff Aspartam, Vitamin B2 (Riboflavin))

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gelten auch, wenn ein Lebensmittel Spuren eines GVO enthält, die unbeabsichtigt in das Produkt gelangt sind. Der derzeit gültige Schwellenwert liegt bei 0,9 % GVO vom Zutatenanteil. Das heißt: Wenn ein Lebensmittel 1 % Sojamehl enthält, darf der Anteil gentechnisch veränderter Sojabohnen im Lebensmittel maximal 0,009 % betragen, ohne dass eine entsprechende Kennzeichnung nötig ist.

Die Kennzeichnung hat bei verpackten Lebensmitteln in der Etikettierung zu erfolgen; meistens erfolgt sie im Zutatenverzeichnis direkt bei der entsprechenden Zutat.

Werden gentechnisch veränderte Lebensmittel in Kantinen oder Gaststätten als Gemeinschaftsverpflegung angeboten (z.B. bei Mayonnaise, die Öl aus genetisch veränderten Sojabohnen enthält), sind sie ebenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in Speisekarten oder in Aushängen zu erfolgen.

Bio-Produkte dürfen keine GVO-Bestandteile über 0,9 % enthalten. Das Verbot trifft sowohl den Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen, Mikroorganismen und Futtermittel als auch mithilfe von GVO hergestellte Zusatzstoffe oder Enzyme.

Erlaubt ist auch die Kennzeichnung von Produkten mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“, wenn u. a.

  • keine Zutaten oder Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Pflanzen,
  • keine Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
  • keine Futtermittel aus gentechnisch veränderten Ausgangsmaterialien

eingesetzt wurden.

Der Hersteller hat gegenüber den Behörden den Nachweis zu führen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.

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