
Lebensmittel werden in der modernen Welt vorwiegend verpackt angeboten. Um zu erkennen, was der Verbraucher gerade kaufen möchte, muss die Ware mit einem Etikett – quasi ihrem Ausweis – versehen werden. Hier findet der Käufer die Angabe zu Inhaltsstoffen, zur Haltbarkeit oder auch, ob allergieauslösende Zutaten enthalten sind. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen sind EU-weit einheitlich geregelt. In Deutschland findet man fast alle Kennzeichnungsvorschriften in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
Allgemeine Pflichtangaben auf dem Etikett
Verkehrsbezeichnung
Dies ist der in Rechtsvorschriften festgelegte Name – z.B. „Apfelsaft“ – oder eine Beschreibung des Lebensmittels, wenn in Rechtsvorschriften keine Verkehrsbezeichnung festgelegt ist.
Herstellerangabe
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Importeurs.
Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis nennt alle verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles. Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen (technologische Wirkung) und ihrem Namen oder der E-Nummer gekennzeichnet werden.
In einigen Fällen muss die Menge bestimmter Zutaten angegeben werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Zutat im Produktnamen genannt ist (Schinkenpizza mit x % Schinken), durch Worte oder Bilder hervorgehoben wird o. Ä.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt den Zeitraum an, bis zu dem ein Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist kein Verfallsdatum; das Produkt kann in den meisten Fällen über das MHD hinaus verzehrt werden.
Verbrauchsdatum
Das Verbrauchsdatum wird bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln wie z.B. Hackfleisch anstelle des MHD angegeben. Bis zu diesem Datum kann das Lebensmittel ohne Gefahren verzehrt werden. Nach Ablauf des Datums darf das Erzeugnis nicht mehr verkauft werden und sollte auch nicht mehr verzehrt werden.
Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
Zum Schutz von Allergikern müssen einige Zutaten mit ihrer genauen Bezeichnung oder ihrem Ausgangsmaterial gekennzeichnet sein. Dies gilt z. B. für glutenhaltige Getreide (Roggen, Weizen, Gerste), Krebstiere, Fische und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Erdnüsse und weitere Schalenfrüchte, Sellerie, Senf und Schwefeldioxid.
Spezielle Kennzeichnungselemente
- Alkoholgehalt: bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-%.
- Füllmenge: nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl.
- Preis: auch der Grundpreis, bezogen auf 100 g oder 1 kg.
- Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Lebensmittel oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) müssen mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sein.
In einigen Fällen sind produktbezogene Warnhinweise erforderlich. So existieren einige spezielle Kennzeichnungsvorschriften beim Einsatz von Zusatzstoffen.
In Fällen eines besonderen Risikos bei unsachgemäßer Lagerung oder der Verarbeitung von Lebensmitteln durch den Verbraucher sind in ihrem Wortlaut festgelegte Hinweise verpflichtend. So muss z. B. bei Geflügelhackfleisch in Fertigpackungen der Hinweis „Vor dem Verzehr durcherhitzen!“ angebracht werden.
Neben den oben genannten, mehr oder weniger allgemeinen Kennzeichnungselementen gelten für bestimmte Produktgruppen noch zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Mineralwasser = Analysenauszug; Käse = Fettgehalt in Trockenmasse). Für Öko-Erzeugnisse gelten erweiterte Vorgaben, ebenso für diätetische Lebensmittel oder Säuglingsnahrung.
Wenn mit der Abwesenheit oder Reduzierung oder der Anwesenheit eines bestimmten Nährstoffes geworben wird, so ist auf dem Etikett das Nährstoffprofil anzugeben; dieses enthält Angaben zum Gehalt an Eiweiß, Fett und Kohlenhydraten, zum Brennwert sowie ggf. zu weiteren Nährstoffen.
Bei lose abgegeben Lebensmitteln greifen nur wenige Kennzeichnungsvorschriften wie die Angabe des Ursprungslands und der Handelsklasse bei Obst und Gemüse oder auch die Preisangabe. Alle relevanten Informationen müssen auf einem Schild auf oder bei der Ware angegeben sein.